1. Geltungsbereich:
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch EcoWorks GmbH, mit Sitz in 8605 Kapfenberg, Wiener Strasse 57 / Top 4, im Folgenden kurz ,,EcoWorks‘‘ genannt, im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskraftüberlassung mit ihren Kunden (Beschäftiger) abgeschlossen werden.
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Vertragsabschluss:
Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von EcoWorks zustande.
3. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz:
EcoWorks und der Beschäftiger garantieren die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBl 1988/196 idgF).
4. Überlassene Arbeitskräfte:
Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzgesetze, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, sowie die Durchführung aller Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz unserer Arbeitnehmer sorgt der Beschäftiger im Sinne des AÜG. Die erforderlichen Arbeits– und Sicherheitsanweisungen erhalten unsere Mitarbeiter direkt vom Beschäftiger.
Der Beschäftiger darf die überlassene Arbeitskraft nur für jene Tätigkeiten einsetzen, die mit dem Überlasser vereinbart wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs- Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche und sichere Werkzeuge, Schutzausrüstung etc. zur Verfügung zu stellen.
Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungsrecht und die Aufsichtspflicht und die Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG.
Fällt eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Auftraggeber EcoWorks umgehend in Kenntnis zu setzen. EcoWorks wird in solchen fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt wird.
Die von EcoWorks überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Auftraggeber noch zum Inkasso berechtigt. Auch darf der Auftraggeber an die von EcoWorks überlassenen Arbeitskräfte keine Zahlungen und Vorschüsse Leisten.
Die überlassenen Arbeitskräfte können vom Auftraggeber nach 6 Monaten Überlassungsdauer (durchgängig) ohne Vermittlungshonorar übernommen werden. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt die Arbeitskraft von EcoWorks abzuwerben.
Der Beschäftiger ist ohne Angabe von Gründen berechtigt mit einer Frist von 3 Werktagen den Austausch einer Arbeitskraft zu verlangen. EcoWorks ist berechtigt, mit einer Frist von 3 Werktagen, eine überlassene Arbeitskraft auszutauschen.
5. Informationspflicht:
Der Beschäftiger ist im Sinne des §12a des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung verpflichtet, uns alle benötigten Qualifikationen, kollektivvertragliche Einstufungen, lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemeiner Art (hinsichtlich Arbeitszeit, Urlaub und Entgelt) und Sondervereinbarungen zu übermitteln.
6. Fakturierung und Zahlung:
Die überlassene Arbeitskraft führt in Form von Stundennachweisen Aufzeichnungen über das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb. Dieser Stundennachweis ist die Grundlage für die Rechnungslegung. Die Nichtgenehmigung des Stundennachweises berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der Bezahlung.
Das generelle Zahlungsziel wird mit 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung festgelegt. Alle Abweichungen zu diesem Zahlungsziel müssen vertraglich festgehalten werden.
Zahlungsverzug berechtigt den Überlasser zur sofortigen Auflösung des Überlassungsvertrages und einem sofortig
en Abzug der überlassenen Arbeitskräfte. Der Überlasser ist berechtigt bei Zahlungsverzug 1,5 % des ausstehenden Rechnungsbetrages als Verzugszinsen pro Monat sowie die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Pro Mahnung verrechnet der Überlasser dem Beschäftiger 15 EURO.
Der angegebene Preis wird bei Kollektivvertragserhöhungen des Beschäftigers automatisch an tariflich bedingte Lohnerhöhungen angepasst.
7. Haftung:
EcoWorks haftet für die ordnungsgemäße Auswahl ihrer Mitarbeiter für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach mit der Hälfte des jährlichen Auftragsvolumens begrenzt.
Für Folge- und Vermögensschäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen der Auftraggeber gegenüber seinem Kunden, besteht keine Haftung.
8. Gerichtsstand:
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den überlassenen Arbeitskräften ist die Zuständigkeit des sachlich für Gemeindebezirk Mürzzuschlag zuständigen Gerichtes vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.